Satzung

Satzung eines Sportvereins Handball Verein Rosengarten

  • § 1 Name und Sitz
  • § 2 Zweck
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • § 4 Mitgliedschaft. Eintritt
  • § 5 Mitgliedschaft. Verlust
  • § 6 Beiträge und sonstige Pflichten
  • § 7 Organe und Einrichtungen
  • § 8 Vorstand
  • § 9 Mitgliederversammlung
  • § 10 Niederschrift
  • § 11 Auflösung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen HV Handball Verein Rosengarten mit dem Zusatz »e.V.« nach
Eintragung, die beim Amtsgericht Tostedt zu beantragen ist, und hat seinen Sitz in 21224
Rosengarten.

§ 2 Zweck
Vereinszweck ist die Förderung des Handballsports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Teilnahme an Wettkämpfen. Dies erfolgt ggf. auch durch Zusammenführung einzelner Vereine, natürlicher oder juristischer Personen zum gemeinsamen Spielbetrieb innerhalb oder außerhalb organisierter Verbände.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft. Eintritt
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 5 Mitgliedschaft. Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss wegen trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzten vereinswidrigen Verhaltens.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die
Streichung von der Mitgliederliste findet statt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist. Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.

Diese Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie dem persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder dienen nur der Zweckverwirklichung des Vereins.

Jedes Mitglied hat die von einer ordentlichen Jahresversammlung beschlossene Sportkleidunganzuschaffen, wenn es davon nicht durch den Vorstand befreit wird.

Die von Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.

§ 7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger
nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, und über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder
einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche in Textform.

§ 10 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Buchholz 08 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Rosengarten, den 04.09.2017

Detlef Kortstegge